Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung

FotoAusbV 2025

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Zwischenprüfung
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
§ 10Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
Abschnitt 3Gesellenprüfung
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
§ 15Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
§ 16Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
§ 17Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
§ 18Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
§ 20Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4Zusatzqualifikation
§ 21Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 22Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 5Schlussvorschrift
§ 23Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
§ 1