Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 10 Verfahren zur Feststellung der Bevorzugung
(1) Die Vergabestelle vergibt Kennziffern
für den Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, einschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
für den Anteil des Bruttoarbeitsentgelts der weiblichen Beschäftigten im Verhältnis zum Bruttoarbeitsentgelt der gesamten Beschäftigten des Unternehmens, mit Ausnahme der Fälle nach § 9 Abs. 2 bei Bietern, in deren Unternehmen unter den Beschäftigten nur eine Frau oder nur ein Mann tätig ist.
(2) Das Bruttoarbeitsentgelt richtet sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Grundvergütung vor Abzug von Steuern und Sozialabgaben. Dies gilt auch, wenn Beschäftigte Lohnersatzleistungen wegen Krankheit, Mutterschutz, Kurzarbeit
oder Schlechtwetter oder Leistungen für Kindererziehung erhalten. Zum Bruttoarbeitsentgelt gehören übertarifliche Zulagen, nicht aber sonstige Zuschläge.
(3) Die Kennziffern nach Absatz 1 Ziffer 1 und 2 werden als Vom Hundertsatz berechnet. Die jeweiligen Beträge werden auf die nächste ganze Zahl gerundet.
(4) Bevorzugt nach § 4 wird der Bieter mit der höchsten Summe der Kennziffern.