Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

FremdSprPrV

§ 6 Deutsch als Fremdsprache

Prüfungsteilnehmer, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, können in Deutsch als Fremdsprache geprüft werden. Eine Prüfung in zwei Fremdsprachen gemäß § 5 ist dann nicht möglich.

§ 5 § 7