Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

FriseurAusbV 2008

§ 10a Übergangsvorschrift

Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.

§ 10 § 11