Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
FriseurAusbV 2008§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.