Gesetze / Futtermittelkontrolleur-Verordnung

FuttMKontrV

§ 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

§ 4 § 6