Gesetze / Futtermittelverordnung

FuttMV 1981

§ 38 Straftaten

Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 31 Absatz 1 ein Futtermittel einführt,
2.
entgegen § 32 Absatz 1 einen dort genannten Stoff, der für den Verzehr durch Tiere bestimmt ist, oder ein dort genanntes Mischfuttermittel einführt oder
3.
entgegen § 33 Absatz 1 ein Futtermittel einführt oder sonst verbringt.
§ 40 § 41