Gesetze / FzMechAusbV · BGBl I 2014, 714

Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin

14 Normen · ausgefertigt 10.06.2014 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
  3. § 2 Dauer der Berufsausbildung
  4. § 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
  5. § 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
  6. § 5 Ausbildungsrahmenplan
  7. § 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
  8. § 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
  9. § 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
  10. § 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
  11. § 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
  12. § 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
  13. § 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
  14. § 13 Fortsetzung der Berufsausbildung
  15. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  16. Anlage (zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin