Gesetze / FzMechAusbV · BGBl I 2014, 714
Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin
14 Normen · ausgefertigt 10.06.2014 · Änderungen
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung
- § 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung
- § 5 Ausbildungsrahmenplan
- § 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
- § 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 8 Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
- § 9 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
- § 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik
- § 11 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
- § 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik
- § 13 Fortsetzung der Berufsausbildung
- § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 5 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin