Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin FzgLackAusbV § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzesstaatlich anerkannt.