Gesetze / Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung

FzgLiefgMeldV

§ 4 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 3 § 5