Gesetze / Grundstoff-Kostenverordnung
GÜGKostV§ 1 Anwendungsbereich
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erhebt für seine individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf dem Gebiet des Grundstoffverkehrs Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.