Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
GärtnAusbVAnlage 2b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Friedhofsgärtnerei - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 402 - 404)
Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 5 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionenunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen,
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur,
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
lfd. Nr. 1.1
Berufsbildung,
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der in Anlage 2a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 2
Vermehrung und Weiterkultur
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
lfd. Nr. 1
Kulturräume und Kultureinrichtungen
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5.1
Pflanzen und ihre Verwendung,
lfd. Nr. 5.2
Kultur- und Pflegemaßnahmen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 2a Abschnitt III der Berufsbildpositionim Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 2a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 4
Trauerbinderei und Dekoration
lfd. Nr. 3
Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern,
lfd. Nr. 5
Verkaufen und Beraten
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 5.3
Nutzung pflanzlicher Produkte,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe