Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin
GärtnAusbVAnlage 3b (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin für die Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau - zeitliche Gliederung -
(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 411 - 413)
Erstes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen
lfd. Nr. 3.3
Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionenunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt I der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der Berufsbildpositionenzu vermitteln.
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Zweites Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
lfd. Nr. 5
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
lfd. Nr. 1.1
Berufsbildung,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt II der Berufsbildpositionunter Einbeziehung der in Anlage 3a Abschnitt III aufgeführten Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen,
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen
lfd. Nr. 1.2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
Drittes Ausbildungsjahr
1)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionenzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
lfd. Nr. 2
Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3
betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
lfd. Nr. 4
Böden, Erden und Substrate,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
2)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 3
Herstellen von befestigten Flächen
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
lfd. Nr. 1
der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 3.2
Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe
3)
In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 3a Abschnitt III der Berufsbildpositionenim Zusammenhang mit der Berufsbildpositionzu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen gemäß Anlage 3a Abschnitt I und II der Berufsbildpositionenfortzuführen.
lfd. Nr. 4
Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
lfd. Nr. 5
Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
lfd. Nr. 1
Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen
lfd. Nr. 1.3
Mitgestalten sozialer Beziehungen,
lfd. Nr. 1.4
Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
lfd. Nr. 2
Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung,
lfd. Nr. 3.1
Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
lfd. Nr. 5
Kultur und Verwendung von Pflanzen,
lfd. Nr. 6
Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe