Gesetze / Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr

GüKKostV 1998

§ 1

(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.

§ 2