Gesetze / Verordnung über den Güterkraftverkehr
GüKVO§ 70 Güterfernverkehr
(1) Unternehmen, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung genehmigungspflichtige Beförderungen betrieben haben, können ihren Betrieb bis zum 31. Dezember 1990 weiterführen. Der § 9 Abs. 1 ist insoweit nicht anzuwenden. Dies gilt auch für Unternehmen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung Güterfernverkehr aufnehmen.
(2)
(3) Die Weiterführung des Güterfernverkehrsunternehmens nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach § 9 dieser Verordnung voraus.