Gesetze / Artikel 10-Gesetz G10 2001 § 18 Straftaten Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 16.01.2026. Zur aktuellen Fassung → Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.