Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 36 Ziel der Diplomarbeit
Durch die schriftlich oder elektronisch auszuarbeitende Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.