Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 38 Bearbeitungszeit, Freistellung
(1) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(2) Während der Bearbeitungszeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt.