Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst

GADVDV

§ 42 Abgabe der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit ist beim Prüfungsamt nach den Vorgaben der Ausbildungsrichtlinien abzugeben. Das Abgabedatum wird vom Prüfungsamt dokumentiert. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist zu dokumentieren.

§ 41 § 43