Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 58 Verstöße bei Prüfungen
(1) Verstöße bei Prüfungen können sein:
(2) Bei Verdacht auf einen Verstoß soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß kann die oder der Studierende durch die Aufsichtspersonen von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Abhängig von der Schwere des Verstoßes kann der Prüfungsausschuss
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Diplomprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt die Diplomprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis, die Diplomurkunde sowie, soweit ausgestellt, die Leistungsübersicht zurückzugeben.