Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst
GADVDV§ 8 Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere die kognitiven Fähigkeiten geprüft.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus einem oder einer Kombination der folgenden Auswahlinstrumente:
Bei Bedarf kann der schriftliche Teil durch weitere Auswahlinstrumente ergänzt werden.
(3) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die nach der Bewertungs- und Gewichtungssystematik festgelegte Mindestpunktzahl für jeden Abschnitt erreicht hat oder, soweit vorgesehen, die Unterschreitung einer Mindestpunktzahl ausgleichen konnte.
(4) Auf der Grundlage der Bewertungs- und Gewichtungssystematik wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben.