Gesetze / GAP-Ausnahmen-Verordnung
GAPAusnV§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
(1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:
Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.
(2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022
angegeben wurden, ist eine Anrechnung nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Begünstigte diese Flächen im Sammelantrag für das Antragsjahr 2023 als Ackerflächen angibt, die nicht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung oder nur nach § 21 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden. Besteht eine nach Satz 1 maßgebliche Fläche aus Teilflächen, die die Anforderungen des Satzes 1 hinsichtlich der Nutzung nicht erfüllen, ist die anderweitige Nutzung auf solchen Teilflächen unbeachtlich, sofern diese Teilflächen die Summe von eintausend Quadratmetern nicht überschreiten. Satz 1 gilt nicht für Flächen, für die bis einschließlich des Antragsjahres 2022 Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet wurden.