Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) (zukünftig in Kraft)
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung nach Absatz 1 mit.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.
(6) (zukünftig in Kraft)
(7) (zukünftig in Kraft)
(8) (zukünftig in Kraft)