Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete Betrag.

§ 24 § 26