Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.

§ 31 § 33