Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz
GAPDZG§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung
(1) (zukünftig in Kraft)
(2) (zukünftig in Kraft)
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
(4) (zukünftig in Kraft)