Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Gesetz

GAPDZG

§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.

(3) (zukünftig in Kraft)

§ 7 § 9