Gesetze / GAP-Direktzahlungen-Verordnung

GAPDZV

§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:

1.
mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und
2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

§ 10 § 11