Gesetze / GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz
GAPFinISchG§ 3 Angaben zur Identifizierung
(1) Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:
Ist die Angabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung erforderlich, ist sie einschließlich des Unterscheidungsmerkmals im Sinne des § 139c Absatz 5a der Abgabenordnung anzugeben. Sofern eine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne des § 139c der Abgabenordnung nicht vergeben ist, ist die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Sinne des § 27a des Umsatzsteuergesetzes anzugeben. Ist auch diese nicht vergeben, ist die Steuernummer anzugeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Antrag mit einer nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.
(2) Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass eine nach Absatz 1 erforderliche Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gemacht wurde, hat sie den Antragsteller unter Setzen einer angemessenen Frist aufzufordern, die Angabe ordnungsgemäß zu machen. Die Gewährung des Vorteils kann ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen werden, wenn der Antragsteller der Anordnung nach Satz 1 nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht nachkommt. In der Anordnung nach Satz 1 ist der Antragsteller über die Rechtsfolgen nach Satz 2 zu belehren.