Gesetze / GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz
GAPInVeKoSG§ 14 Ausnahmen
(1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Verstoß
(2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, wenn
(3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen finden keine Anwendung auf die Teile des Sammelantrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Behörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebsinhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durchzuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.
(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.