Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 17 Besondere Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Sofern der Betriebsinhaber Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb im Sinne des § 6 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung im Sammelantrag angibt, hat er zusätzlich anzugeben:
1.
das Jahr der Anlage des Niederwalds mit Kurzumtrieb,
2.
das Jahr der letzten Ernte des Niederwalds mit Kurzumtrieb und
3.
die Arten der angebauten Gehölzpflanzen.