Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung
GAPInVeKoSV§ 49 Aufrechnung
Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.