Gesetze / GAPInVeKoS-Verordnung

GAPInVeKoSV

§ 49 Aufrechnung

Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

§ 48 § 50