Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 12 Umweltsensibles Dauergrünland; Verordnungsermächtigung

(1) (zukünftig in Kraft)

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) (zukünftig in Kraft)

(4) (zukünftig in Kraft)

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrünland nicht als umweltsensibel gilt:

1.
aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes,
2.
aus Gründen des Pflanzenschutzes,
3.
um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermöglichen,
4.
im Rahmen der Flurneuordnung,
5.
aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses oder
6.
aus anderen wichtigen Gründen.

Bestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen nicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen.

(6) (zukünftig in Kraft)

(7) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren im Falle des Absatzes 6 zu erlassen.

(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung der Unionsregelung zur Gewährleistung des umweltsensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1.
die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückumwandlung von Dauergrünland, das entgegen Absatz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,
2.
die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Rückumwandlung und
3.
das zugehörige Verfahren.
§ 6 § 8