Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz

GAPKondG

§ 15 Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.

§ 14 § 16