Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Gesetz
GAPKondG§ 23 Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 können insbesondere betreffen:
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(5) Die obersten Landesbehörden können nach Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer anderen Behörde ihres Landes übertragen.