Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung
GAPKondV§ 13 Überprüfung der fachrechtlichen Genehmigung für die Neuanlage, Erneuerung oder Vertiefung von Anlagen zur Entwässerung
Ein Begünstigter, der ab dem 1. Januar 2022 eine Anlage zur Entwässerung von landwirtschaftlichen Flächen in der Gebietskulisse nach § 11 neu anlegt, erneuert oder vertieft, hat im Falle einer Kontrolle nach § 14 Absatz 1 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes nachzuweisen, dass die Genehmigung vorliegt, sofern eine solche nach Landesrecht erforderlich ist.