Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 17 Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten

(1) Der Begünstigte hat in der Zeit vom 1. Dezember des Antragsjahres bis 15. Januar des darauffolgenden Jahres auf seinem Ackerland eine Mindestbodenbedeckung sicherzustellen. Diese kann insbesondere erfolgen durch

1.
mehrjährige Kulturen,
2.
Winterkulturen,
3.
Zwischenfrüchte,
4.
Stoppelbrachen von Körnerleguminosen und Getreide ohne Mais,
5.
Begrünungen, die nicht unter Nummer 1 bis 4 fallen, oder
6.
Mulchauflagen.

Sofern eine Stoppelbrache nach Nummer 4 als Mindestbodenbedeckung gewählt wird, ist eine Bodenbearbeitung untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

1.
Ackerland mit späträumenden Kulturen, die im Regelfall nach dem 1. Oktober geerntet werden und bei denen eine Mulchauflage aus Ernteresten bis zum 15. Januar auf der Fläche verbleibt,
2.
Ackerland mit Dämmen für den Anbau von Kartoffeln, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitraum vorgeformt werden und
3.
Ackerland, das in eine Fördermaßnahme zum Erosionsschutz im Sinne von § 16 einbezogen ist.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes Ausnahmen von Absatz 1 festlegen, soweit dies erforderlich ist, um in bestimmten Gebieten Folgendem Rechnung zu tragen:

1.
witterungsbedingten Besonderheiten,
2.
besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen, oder
3.
besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne von § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes.

(4) Brachliegendes Ackerland ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Ansaat zu begrünen. In dem Zeitraum vom 1. April bis zum 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen verboten. Ein Umbruch mit unverzüglich folgender Ansaat ist zu Pflegezwecken und zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes außerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums zulässig. Innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglicher Ansaat nur zulässig, wenn der Begünstigte verpflichtet ist, ein- oder mehrjährige Blühstreifen oder Blühflächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes anzulegen. Die Sätze 3 und 4 sind nicht auf Streifen oder Teilflächen anzuwenden, die als Teil einer zusammenhängenden und bis auf diese Streifen oder Teilflächen einheitlich bewirtschafteten Ackerfläche des Begünstigten dazu bestimmt sind, einen Beitrag zur Biodiversität oder zur Regulierung von Schwarzwildbeständen zu leisten. Eine Bodenbearbeitung mit anschließender Selbstbegrünung ist im Zeitraum vom 1. April bis zum 20. April eines Jahres zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tierarten der Feldflur, wie dem Feldhamster, zulässig. Pflegemaßnahmen durch Schröpfschnitt sind im Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres bei der Anlage von mehrjährigen Blühstreifen oder Blühflächen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zulässig, soweit sie Bestandteil der Verpflichtungen sind.

(5) Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend für Dauergrünlandflächen, auf denen keine Erzeugung stattfindet.

§ 15 § 17