Gesetze / GAP-Konditionalitäten-Verordnung

GAPKondV

§ 5 Frist für die Anlage von Ersatzflächen

Die Ersatzfläche ist bis zu dem auf die Genehmigung folgenden Schlusstermin für den Sammelantrag nach § 6 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes anzulegen.

§ 4 § 6