Gesetze / Gesundheitsausgaben- und -personalstatistikgesetz
GAPStatG§ 8 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Durchführung der Statistiken nach den §§ 2 bis 5 zu regeln, insbesondere zu
1.
den Erhebungsmerkmalen,
2.
dem Berichtszeitraum,
3.
der Periodizität sowie
4.
dem Kreis der zu Befragenden.