Gesetze / Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung

GASV

§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen

Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.

§ 1 § 3