Gesetze / Grundlegende Anforderungen- und Schnittstellen-Verordnung
GASV§ 2 Äquivalenzen von Schnittstellen und Geräteklassenkennungen
Die von der Europäischen Kommission festgestellten Äquivalenzen nationaler Schnittstellen sowie die von ihr vergebenen Geräteklassenkennungen werden nach Anlage 2 bestimmt.