Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

GBMaßnG

§ 11

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf Grundschulden und Rentenschulden sowie auf Pfandrechte an Bahneinheiten und auf Schiffshypotheken entsprechend anzuwenden, jedoch gilt § 8 Abs. 3 für Schiffshypotheken nicht.

§ 10 § 12