Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

GBMaßnG

§ 17

Ein durch Rangrücktritt der Umstellungsgrundschuld dem vortretenden Recht eingeräumter Rang geht nicht dadurch verloren, daß die Umstellungsgrundschuld erlischt.

§ 16 § 18