Gesetze / Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens

GBMaßnG

§ 19

Die Vorschriften des § 18 gelten sinngemäß für eine umgestellte Rentenschuld oder Reallast, deren Jahresleistung 15 Euro nicht übersteigt.

§ 18 § 20