Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

GBPolVDAufstV

§ 12 Bestehen

Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.

§ 11 § 13