Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstV§ 12 Bestehen
Das Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.
Gesetze / Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
GBPolVDAufstVDas Prüfungsgespräch hat bestanden, wer mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat.