Gesetze / Grundbuchverfügung

GBVfg

§ 36

Das Grundbuchblatt wird geschlossen, indem

a)
sämtliche Seiten des Blattes, soweit sie Eintragungen enthalten, rot durchkreuzt werden;
b)
ein Schließungsvermerk, in dem der Grund der Schließung anzugeben ist, in der Aufschrift eingetragen wird.
§ 35 § 37