Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhV§ 12
Für die Wiederherstellung einer Urkunde, auf die eine Eintragung sich gründet, ohne auf die Urkunde Bezug zu nehmen, gilt § 11 Abs. 1, Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 entsprechend.