Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhV§ 3
Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.
Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhVKann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.