Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhV§ 6
Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.
Gesetze / Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden
GBWiederhVNach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.