Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung wird vom Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule organisiert und durchgeführt.

§ 40 § 42