Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.