Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 45 Bestehen der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und
2.
die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.
§ 44 § 46